Verhinderungspflege
Entlastung für pflegende Angehörige

Flexible Unterstützung bei Auszeiten in der häuslichen Pflege

Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung. Sie greift, wenn die private Pflegeperson vorübergehend verhindert ist, zum Beispiel durch Krankheit, Urlaub oder andere Gründe. Für solche Auszeiten steht Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 oder höher ein jährliches Entlastungsbudget von derzeit bis zu 3.539 € zur Verfügung. Dieses Budget kann flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege eingesetzt werden. So ist sichergestellt, dass die pflegebedürftige Person auch während der Abwesenheit der gewohnten Pflegeperson weiterhin zuverlässig und angemessen versorgt wird.

Wie wird der Anspruch auf Verhinderungspflege begründet?

Der Anspruch auf Verhinderungspflege ist im Sozialgesetzbuch (SGB XI) in § 39 geregelt. Dort heißt es:
„Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens acht Wochen je Kalenderjahr.“

Die Finanzierung der Verhinderungspflege erfolgt im Rahmen des gemeinsamen Entlastungsbudgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.

Welche Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf Verhinderungspflege erfüllt werden?

  • Es liegt mindestens Pflegegrad 2 vor.
  • Die Pflege erfolgt in häuslicher Umgebung durch eine private Pflegeperson.
Hinweis: Eine bestimmte Mindestdauer der bisherigen Pflege sowie ein zeitlicher Mindestumfang (z. B. 10 Stunden pro Woche) sind keine Voraussetzungen für den Anspruch auf Verhinderungspflege. Diese Kriterien sind relevant für die soziale Absicherung pflegender Angehöriger, etwa im Rahmen der Renten- oder Unfallversicherung. Achtung: Erfolgt die Pflege ausschließlich durch einen ambulanten Pflegedienst oder einen anderen professionellen Anbieter und ist keine private Pflegeperson eingebunden, besteht kein Anspruch auf Verhinderungspflege.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege im Entlastungsbudget

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden nicht mehr getrennt betrachtet. Beide Leistungen sind heute im sogenannten Entlastungsbudget zusammengefasst.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder höher verfügen über ein jährliches Entlastungsbudget von 3.539 €. Dieses Budget kann flexibel eingesetzt werden – entweder vollständig für Verhinderungspflege, vollständig für Kurzzeitpflege oder in einer individuellen Kombination aus beiden Leistungen.

So kann die Unterstützung genau an die persönliche Pflegesituation angepasst werden, ohne feste Aufteilungen oder Übertragungsregeln beachten zu müssen.

Wie wird die Verhinderungspflege beantragt?

Die Verhinderungspflege wird bei der zuständigen Pflegekasse beantragt. In der Regel stellen die Pflegekassen entsprechende Antragsformulare auf ihrer Website zur Verfügung oder senden diese auf Anfrage per Post zu.

Die Beantragung kann vorab erfolgen, ist aber auch rückwirkend möglich. Voraussetzung ist, dass die Kosten der Ersatzpflege nachgewiesen werden, zum Beispiel durch Rechnungen eines Pflegedienstes oder eine entsprechende Dokumentation bei privater Ersatzpflege.

Rückwirkende Beantragung der Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege muss nicht zwingend im Voraus beantragt werden. Insbesondere in Notfällen, etwa wenn die Pflegeperson kurzfristig durch Krankheit oder einen Unfall ausfällt, ist eine rückwirkende Beantragung möglich. Voraussetzung ist, dass die Vertretung der Pflegeperson nachgewiesen werden kann. Als Nachweise gelten zum Beispiel Rechnungen von professionellen Dienstleistern oder eine nachvollziehbare Dokumentation bei privater Ersatzpflege. Die Kostenerstattung durch die Pflegekasse ist innerhalb festgelegter Fristen möglich. Ansprüche müssen spätestens bis zum 31. Dezember geltend gemacht werden und können sich auf das laufende sowie das unmittelbar vorherige Kalenderjahr beziehen.

Verhinderungspflege durch nahe Verwandte

Übernimmt eine nahe verwandte oder verschwägerte Person bis einschließlich zweiten Verwandtschaftsgrades die Ersatzpflege, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Verhinderungspflege. Die Erstattung der Kosten ist in diesen Fällen jedoch begrenzt. Die Pflegekasse übernimmt maximal den 1,5-fachen Betrag des monatlichen Pflegegeldes. Zusätzlich können notwendige Aufwendungen wie Fahrtkosten oder ein nachgewiesener Verdienstausfall erstattet werden.

Auswirkungen der Verhinderungspflege auf das Pflegegeld

Wird die Verhinderungspflege stundenweise in Anspruch genommen und dauert die Ersatzpflege an einem Kalendertag weniger als acht Stunden, gilt dieser Tag nicht als ganzer Verhinderungspflege-Tag. In diesem Fall erfolgt keine Kürzung des Pflegegeldes. Dauert die Verhinderungspflege an einem Kalendertag länger als acht Stunden oder erfolgt sie tage- oder wochenweise, wird das Pflegegeld für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr in halber Höhe weitergezahlt. Die entstehenden Kosten werden auf das verfügbare Entlastungsbudget angerechnet. Für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege erfolgt die Auszahlung des Pflegegeldes jeweils in voller Höhe.

Nutzen Sie Ihre Ansprüche optimal – wir beraten Sie persönlich zur Verhinderungspflege und unterstützen Sie bei den nächsten Schritten.

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