Frau hält die Hand eines älteren Mannes im Sessel, warmes Nachmittagslicht durch Vorhänge, häusliche Pflegesituation.

Was ist Pflegezeit und wer hat Anspruch darauf?

Pflegezeit ist ein gesetzlich geregeltes Recht, das es Beschäftigten ermöglicht, nahe Angehörige vorübergehend zu Hause zu pflegen, ohne dabei ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Die gesetzliche Grundlage bildet das Pflegezeitgesetz (PflegeZG), das seit 2008 in Kraft ist. In diesem Artikel beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um Anspruch, Dauer, Beantragung und finanzielle Absicherung während der Pflegezeit.

Wer hat Anspruch auf Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz?

Anspruch auf Pflegezeit haben Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen möchten und deren Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt. Als nahe Angehörige gelten Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner, Geschwister, Kinder sowie Schwiegerkinder. Eine anerkannte Pflegebedürftigkeit des Angehörigen ist dabei Voraussetzung.

Konkret setzt das Pflegezeitgesetz voraus, dass der zu pflegende Angehörige mindestens Pflegegrad 1 besitzt. Wichtig zu wissen: Der Anspruch gilt gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Kleinere Betriebe sind gesetzlich nicht verpflichtet, Pflegezeit zu gewähren, können dies aber freiwillig tun. Beschäftigte in Ausbildung, Praktikanten und arbeitnehmerähnliche Personen sind ebenfalls anspruchsberechtigt, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wie lange dauert die Pflegezeit und welche Varianten gibt es?

Das Pflegezeitgesetz unterscheidet zwischen zwei Varianten: einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Arbeitstagen für akute Pflegesituationen sowie einer längerfristigen Pflegezeit von bis zu sechs Monaten für die kontinuierliche häusliche Pflege. Beide Varianten können miteinander kombiniert werden.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Tritt plötzlich eine akute Pflegesituation ein, zum Beispiel nach einem Schlaganfall oder Sturz, dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren. Diese Freistellung ist sofort möglich und muss dem Arbeitgeber lediglich unverzüglich mitgeteilt werden.

Längerfristige Pflegezeit

Für eine dauerhafte häusliche Pflege können Beschäftigte ihre Arbeitszeit für bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise reduzieren. Zusätzlich gibt es die sogenannte Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG), die eine weitere Reduzierung der Arbeitszeit auf mindestens 15 Wochenstunden für bis zu 24 Monate ermöglicht. Beide Optionen können nacheinander in Anspruch genommen werden, wobei die Gesamtdauer auf 24 Monate begrenzt ist.

Wie beantragt man Pflegezeit beim Arbeitgeber?

Pflegezeit beantragen Beschäftigte schriftlich beim Arbeitgeber. Die Ankündigungsfrist beträgt in der Regel zehn Arbeitstage vor dem gewünschten Beginn. Im Antrag sollten Beginn, Dauer sowie der gewünschte Umfang der Arbeitsreduzierung klar benannt werden.

Folgende Punkte sollte der Antrag auf Pflegezeit enthalten:

  • Angabe des pflegebedürftigen Angehörigen und dessen Pflegegrad
  • Gewünschter Beginn und voraussichtliche Dauer der Pflegezeit
  • Bei Teilzeitpflege: die angestrebte wöchentliche Arbeitszeit und deren Verteilung
  • Nachweis über die Pflegebedürftigkeit, zum Beispiel durch eine Bescheinigung der Pflegekasse

Der Arbeitgeber muss der Pflegezeit grundsätzlich zustimmen. Bei der Familienpflegezeit ist eine Einigung über die Ausgestaltung der Teilzeitarbeit erforderlich. Kommt keine Einigung zustande, können Beschäftigte auf die kürzere Pflegezeit nach dem PflegeZG zurückgreifen, die keiner Zustimmung bedarf. Es empfiehlt sich, alle Absprachen schriftlich festzuhalten und frühzeitig das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen.

Bekommt man während der Pflegezeit Geld vom Staat?

Während der Pflegezeit besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung kann jedoch ein Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse des Angehörigen beantragt werden. Für die längere Pflegezeit und Familienpflegezeit gibt es zinsgünstige Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).

Im Einzelnen sieht die finanzielle Unterstützung so aus:

  • Pflegeunterstützungsgeld: Für bis zu zehn Tage kurzzeitiger Arbeitsverhinderung kann ein Lohnersatz bei der Pflegekasse des Angehörigen beantragt werden. Die Höhe orientiert sich am Nettoarbeitsentgelt und ist gesetzlichen Anpassungen unterworfen.
  • Zinsloses Darlehen: Wer Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nimmt, kann beim BAFzA ein zinsgünstiges Darlehen beantragen, das den Einkommensverlust teilweise abfedert. Die Rückzahlung beginnt nach Ende der Pflegezeit.
  • Sozialversicherungsschutz: Während der Pflegezeit bleibt die Kranken- und Pflegeversicherung in der Regel erhalten. Beiträge zur Rentenversicherung können unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflegekasse übernommen werden.

Da sich Leistungen und Zuschüsse durch gesetzliche Anpassungen ändern können, ist eine individuelle Beratung bei der zuständigen Pflegekasse oder einem Beratungsdienst sinnvoll.

Was passiert mit dem Kündigungsschutz während der Pflegezeit?

Während der Pflegezeit genießen Beschäftigte einen besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis von der Ankündigung der Pflegezeit bis zu deren Ende grundsätzlich nicht kündigen. Dieser Schutz gilt sowohl für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung als auch für die längere Pflegezeit und die Familienpflegezeit.

Der Kündigungsschutz beginnt bereits mit der schriftlichen Ankündigung gegenüber dem Arbeitgeber, nicht erst mit dem tatsächlichen Beginn der Pflegezeit. In seltenen Ausnahmefällen kann die zuständige Landesbehörde eine Kündigung trotzdem genehmigen, etwa bei schwerwiegenden betrieblichen Gründen. Solche Ausnahmen sind jedoch eng gefasst und kommen in der Praxis selten vor. Beschäftigte sollten sich bei Unsicherheiten an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder ihre Gewerkschaft wenden.

Wann ist häusliche Pflege durch einen Pflegedienst die bessere Lösung?

Häusliche Pflege durch einen professionellen Pflegedienst oder eine Betreuungskraft ist dann die bessere Lösung, wenn der Pflegebedarf des Angehörigen dauerhaft hoch ist, die eigene Berufstätigkeit nicht langfristig eingeschränkt werden soll oder die körperliche und emotionale Belastung für pflegende Angehörige zu groß wird.

Pflegezeit ermöglicht eine wertvolle Überbrückung in akuten Situationen, ist aber zeitlich begrenzt. Wer seinen Angehörigen dauerhaft zu Hause versorgen möchte, ohne selbst dauerhaft aus dem Beruf auszusteigen, profitiert von einer professionellen häuslichen Betreuung. Das gilt besonders, wenn der Angehörige an einer fortschreitenden Erkrankung wie Demenz, Parkinson oder Multipler Sklerose leidet, die eine kontinuierliche Begleitung im Alltag erfordert.

Professionelle Betreuungskräfte übernehmen hauswirtschaftliche Aufgaben, begleiten bei Arztbesuchen, unterstützen bei der Grundpflege und sorgen für Gesellschaft und Sicherheit im Alltag. So bleibt der pflegebedürftige Mensch in seiner gewohnten Umgebung, während pflegende Angehörige entlastet werden und ihrer Berufstätigkeit nachgehen können. Mehr dazu, wie 24-Stunden-Betreuung im Alltag aussieht, finden Sie in unserem ausführlichen Beitrag dazu.

Wie Sofiapflege bei der häuslichen Betreuung unterstützt

Wenn die Pflegezeit ausläuft oder eine dauerhafte Lösung für die Betreuung eines Angehörigen gefragt ist, sind wir von Sofiapflege Ihr verlässlicher Ansprechpartner. Wir vermitteln seit fast zwanzig Jahren erfahrene Betreuungskräfte aus Osteuropa für die häusliche Betreuung in Deutschland. Dabei handelt es sich um persönliche Alltagsbegleitung, nicht um medizinische Pflege.

Was wir für Sie und Ihre Familie leisten:

  • Vermittlung geschulter Betreuungskräfte, die direkt im Haushalt des Angehörigen leben und flexibel im Alltag unterstützen
  • Betreuung bei komplexen Diagnosen wie Demenz, Parkinson, ALS oder nach einem Schlaganfall
  • Übernahme hauswirtschaftlicher Aufgaben wie Kochen, Einkaufen und Putzen sowie Alltagsbegleitung bei Arztbesuchen oder gemeinsamen Mahlzeiten
  • Als offiziell anerkannter Anbieter nach § 45a SGB XI können Pflegebedürftige einen Teil der Kosten über die Pflegekasse erstatten lassen
  • Kostenfreie Versorgung mit Pflegehilfsmitteln über unsere Tochterfirma Pflegedirekt, inklusive vollständiger Beantragung bei der Pflegekasse
  • Regionale Fachberater deutschlandweit, die Ihre individuelle Situation analysieren und innerhalb eines Werktages ein unverbindliches Angebot erstellen

Leistungen und Fördermöglichkeiten können sich durch gesetzliche Anpassungen ändern. Unsere Berater prüfen Ihre aktuelle Situation und informieren Sie über alle relevanten Optionen. Jetzt Kontakt aufnehmen und gemeinsam die beste Lösung für Ihre Familie finden.

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