Kombinationsleistungen
in der Pflege

Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad (Pflegegrad 2-5) haben Anspruch auf Unterstützung durch die Pflegeversicherung. 

Vorausgesetz die Pflegebedürftigen werden in der eigenen Häuslichkeit gepflegt, können Sie u.a. Pflegegeld und Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, diese beiden Ansprüche miteinander zu kombinieren.

Geregelt wird diese Möglichkeit im SGB (Sozialgesetzbuch) XI § 38.

Nutzen Sie Ihre Ansprüche optimal – wir beraten Sie persönlich zur Verhinderungspflege und unterstützen Sie bei den nächsten Schritten.

Voraussetzungen für die Kombinationsleistung

Um Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren zu können, müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen:

  • Es muss mindestens der Pflegegrad 2 vorliegen
  • Sie nehmen Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch
  • Sie haben die Kombinationsleistung bei Ihrer Pflegekasse beantragt
  • Sie schöpfen die Ihnen zustehenden Pflegesachleistungen nicht voll aus
  • Sie werden zu Hause gepflegt

An die Wahl zur Kombinationsleistung sind Sie mindestens 6 Monate gebunden, außer wenn die Rahmenbedingungen oder der Gesundheitszustand sich deutlich verändern.

Pflegesachleistungen – Professionelle Hilfe in der Häuslichkeit

Ab dem Pflegegrad 2 haben Pflegebedürftige Anspruch auf häusliche Pflegehilfe. Die Pflegesachleistungen werden nicht ausgezahlt, sondern sind an die Dienstleistungen eines anerkannten Dienstes gebunden.

Als Sachleistung gelten unter anderem:  körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen oder Hilfe bei der Haushaltsführung.

Pflegegeld – finanzielle Leistung

Das Pflegegeld ist abhängig vom Pflegegrad. Pflegebedürftige, die in der Häuslichkeit (also nicht im Pflegeheim o.ä.) gepflegt werden, haben darauf Anspruch.

Es wird auf das Konto des Pflegebedürftigen ausgezahlt. Man kann es zum Beispiel dafür verwenden, die pflegende Person zu entlohnen.

Rückwirkende Beantragung der Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege muss nicht zwingend im Voraus beantragt werden. Weil gerade in Notfällen – wenn die Pflegeperson sehr plötzlich, beispielsweise durch Krankheit oder einen Unfall – ausfällt, ist eine rückwirkende Inanspruchnahme möglich. Entsprechende Nachweise für die Vertretungszeit müssen aber erbracht werden. Dies können Rechnungen von professionellen Dienstleistern oder eine Dokumentation durch eine Privatperson sein.
Die rückwirkende Erstattung ist zudem bis zu vier Jahren möglich.

Nutzen Sie Ihre Ansprüche optimal – wir beraten Sie persönlich zu den Kombinationsleistungen, den Pflegesachleistungen sowie dem Pflegegeld und unterstützen Sie bei den nächsten Schritten.

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