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Die Bedeutung der Pflegeberatung wurde durch das Pflegestärkungsgesetz 2 deutlich gestärkt. Wir erklären, was hinter dem Begriff Pflegeberater steckt. Pflegeberater sollen unabhängig und individuell Pflegebedürftige und deren Angehörige beraten.
Pflegeberater kennen Sozialleistungen und Hilfsangebote, auf die sie Interessierte und Personen, die sich schlagartig mit der Pflege von Angehörigen beschäftigen müssen, hinweisen können und sind in der Lage, individuelle Versorgungspläne mit ihnen auszuarbeiten.
Neben dem Pflegeberater nach § 7a gibt es noch den Pflegeberater nach § 45. Pflegeberater nach § 7a sind in der Lage, ein individuelles Fallmanagement zu betreiben: Sie erfassen systematisch den Hilfsbedarf einer Person, erstellen einen Versorgungsplan und wissen, an welche Stellen im Sozialsystem, sich Betroffene wenden können.
Was versteht man unter Pflegeberatung
Unter Pflegeberatung versteht man die individuelle Information und Unterstützung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen rund um Leistungen der Pflegeversicherung, organisatorische Fragen und praktische Hilfen im Pflegealltag.
Der allgemeine Anspruch auf Pflegeberatung ist in § 7a SGB XI geregelt. Pflegebedürftige haben demnach das Recht auf eine umfassende Beratung durch ihre Pflegekasse. Davon zu unterscheiden sind die sogenannten Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI.
Diese betreffen Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen und ihre Versorgung überwiegend selbst oder durch Angehörige sicherstellen. Der Beratungseinsatz findet in der häuslichen Umgebung statt und muss durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung oder eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch nicht bei ihr angestellte Pflegefachkraft durchgeführt werden.
Die gesetzlichen Regelungen unterscheiden sich je nach Pflegegrad:
- Pflegegrad 1: keine Verpflichtung, jedoch freiwillige Inanspruchnahme möglich
- Pflegegrad 2 und 3: verpflichtend einmal halbjährlich
- Pflegegrad 4 und 5: verpflichtend einmal vierteljährlich
Darüber hinaus kann bei Pflegegrad 4 und 5 auf Wunsch auch häufiger ein Beratungseinsatz erfolgen.
Der Beratungseinsatz dient der Qualitätssicherung und Unterstützung der häuslichen Pflege. Wird ein verpflichtender Beratungseinsatz nicht wahrgenommen, kann das Pflegegeld gekürzt oder im Extremfall eingestellt werden.
Worum geht es konkret bei der Pflegeberatung?
In vielen Fällen entsteht Pflegebedarf unerwartet. Der Gesundheitszustand eines Menschen kann sich schleichend verändern, etwa bei Demenz oder Parkinson, oder plötzlich durch ein Ereignis wie einen Unfall oder Schlaganfall. Angehörige stehen dann vor organisatorischen, finanziellen und rechtlichen Fragen, die häufig innerhalb kurzer Zeit geklärt werden müssen.
Da Pflege komplex ist und zahlreiche Leistungen sowie Zuständigkeiten umfasst, fühlen sich Betroffene oft überfordert. Um Orientierung zu geben und Versorgungslücken zu vermeiden, hat der Gesetzgeber den Anspruch auf Pflegeberatung eingeführt.
Unabhängig von einer akuten Situation kann es sinnvoll sein, sich frühzeitig über mögliche Versorgungsformen und deren Finanzierung zu informieren. Eine rechtzeitige Planung schafft Sicherheit und erleichtert spätere Entscheidungen.
Im Rahmen einer Pflegeberatung werden unter anderem folgende Themen behandelt:
- Häusliche oder stationäre Versorgung
- Leistungen und Zuschüsse der Pflegeversicherung
- Wohnraumanpassung und barrierefreier Umbau
- Koordination aller Beteiligten in der häuslichen Versorgung
- Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) sowie mögliche Widerspruchsverfahren
- Regionale Hilfsangebote wie ambulante Pflegedienste, Betreuungsangebote, Nachbarschaftshilfe oder Tagespflege
- Technische Hilfsmittel wie Treppenlift, Rollator oder Hausnotruf
- Unterstützungsleistungen und Ansprüche pflegender Angehöriger
Ist eine Beratung Pflicht?
Ja. Für Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen und keinen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen, ist der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI verpflichtend.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Intervalle sind:
- Pflegegrad 2 und 3: einmal pro Halbjahr verpflichtend
- Pflegegrad 4 und 5: ebenfalls einmal pro Halbjahr verpflichtend
- Pflegegrad 4 und 5: zusätzlich auf Wunsch einmal pro Quartal möglich
- Für Pflegegrad 1 besteht keine Verpflichtung. Ein Beratungseinsatz kann jedoch freiwillig, auf Wunsch halbjährlich, in Anspruch genommen werden.
Wer ausschließlich Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst bezieht, unterliegt keiner Verpflichtung zum Beratungseinsatz.
Der Beratungseinsatz findet im häuslichen Umfeld statt und dient der Qualitätssicherung sowie der fachlichen Unterstützung pflegender Angehöriger. Im Rahmen des Gesprächs können konkrete pflegefachliche Hinweise gegeben oder Empfehlungen zur Überprüfung beziehungsweise möglichen Höherstufung des Pflegegrades ausgesprochen werden.
Gut zu wissen: Nachweispflicht
Für verpflichtende Beratungseinsätze muss ein Nachweis bei der Pflegekasse eingereicht werden. In der Regel übernimmt dies die durchführende Pflegeeinrichtung. Dennoch sollte im Vorfeld geklärt werden, wer den Nachweis einreicht. Entscheidend ist nicht der Beratungstermin selbst, sondern der fristgerechte Eingang des Nachweises bei der Pflegekasse. Der Nachweis muss jeweils bis zum 30. Juni und bis zum 31. Dezember bei der Pflegekasse eingegangen sein.
Was sind Pflegekurse?
Pflegende Angehörige haben nach § 45 die Möglichkeit, kostenfreie Pflegekurse und -schulungen abzurufen. Die Kurse sollen die häusliche Pflege und Betreuung erleichtern und verbessern. Außerdem sollen sie die individuellen Belastungen, die durch die Pflege entstehen, reduzieren. Pflegekurse sind auf Wunsch auch in der eigenen häuslichen Umgebung möglich.
Die Pflegekasse organisiert die Kurse entweder selbst oder beauftragt eine andere geeignete Einrichtung. Wenn Sie an einem Pflegekurs interessiert sind, fragen Sie Ihre Pflegekasse telefonisch nach den aktuellen Möglichkeiten. Manche Kassen bieten inzwischen auch Online-Kurse an.
Kosten
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben nach § 7a SGB XI einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung. Diese Beratung ist für gesetzlich Versicherte kostenfrei und wird von der Pflegekasse übernommen.
Nach § 7b SGB XI ist die Pflegekasse zudem verpflichtet, nach Antragstellung aktiv eine Beratung anzubieten oder einen Beratungsgutschein auszustellen. Auch in diesen Fällen entstehen für Versicherte keine Kosten.
Eine Ausnahme können privat organisierte Beratungen darstellen, wenn diese nicht im Auftrag oder mit Anerkennung der Pflegekasse erfolgen. In solchen Fällen kann ein Honorar anfallen.
Der Stundensatz privater Berater liegt häufig im Bereich von etwa 80 Euro. Ob die Pflegekasse diese Kosten im Einzelfall erstattet, sollte vorab geklärt werden.
Vorsicht ist bei frei angebotenen Beratungsleistungen geboten, die nicht mit der Pflegekasse abgestimmt sind. Gesetzlich Versicherte haben in der Regel Anspruch auf kostenfreie Beratung über die Pflegekasse oder zugelassene Stellen.
Beratungstermine verpasst: was nun?
Wurde ein verpflichtender Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI nicht fristgerecht durchgeführt oder nachgewiesen, informiert die Pflegekasse schriftlich über eine mögliche Kürzung des Pflegegeldes. Erfolgt weiterhin kein Beratungseinsatz, kann das Pflegegeld zunächst gekürzt und im Wiederholungsfall vollständig eingestellt werden.
Wichtig: Die Kürzung erfolgt nicht rückwirkend ohne Ankündigung, sondern nach vorheriger schriftlicher Mitteilung durch die Pflegekasse.
Wurde das Pflegegeld bereits gekürzt oder ausgesetzt, kann die Zahlung wieder aufgenommen werden, sobald der Beratungseinsatz nachgeholt und der entsprechende Nachweis bei der Pflegekasse eingegangen ist.
In vielen Fällen wird die Zahlung ab dem Zeitpunkt des nachgeholten Beratungseinsatzes wieder fortgeführt. Ob und in welchem Umfang eine Nachzahlung erfolgt, entscheidet die jeweilige Pflegekasse. Wer einen Termin versäumt hat, sollte sich daher möglichst zeitnah mit der Pflegekasse oder einer zugelassenen Pflegeeinrichtung in Verbindung setzen, um die Beratung nachzuholen.
Sichern Sie Ihren Anspruch auf Pflegegeld und lassen Sie sich persönlich zur gesetzlichen Pflegeberatung in Ihrer häuslichen Situation beraten.
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