Die Pflegegrade und ihre Leistungen
Wenn Sie Leistungen der Pflegeversicherung beanspruchen möchten, benötigen Sie einen der fünf Pflegegrade (1-5). Ein Pflegegrad ist ein „Grad der Pflegebedürftigkeit“ und drückt aus, wie stark pflegebedürftig jemand ist.
Pflegebedürftige Menschen erhalten einen Pflegegrad auf Antrag von ihrer Pflegeversicherung und können damit Pflegeleistungen beanspruchen.
Nutzen Sie Ihre Ansprüche optimal – wir beraten Sie persönlich zu den Möglichkeiten der Betreuung in häuslicher Gemeinschaft und unterstützen Sie bei den nächsten Schritten.

Einstufung: Der Weg zum Pflegegrad
Einen Pflegegrad brauchen Sie, wenn Sie Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen möchten. Sie stellen dafür einen formlosen Antrag bei Ihrer Pflegeversicherung. Daraufhin wird ein Pflegegutachten erstellt und am Ende schickt Ihnen die Versicherung einen Pflegegrad-Bescheid zu.
1. Der Antrag
Egal ob Sie einen Erstantrag stellen oder Ihren vorhandenen Pflegegrad erhöhen möchten: Sie müssen einen Pflegegrad-Antrag bei Ihrer Pflegeversicherung stellen. Das Datum des Antrags ist wichtig, weil Sie bei einer Bewilligung rückwirkend ab diesem Datum Ansprüche auf Leistungen haben.
In dringenden Fällen können Sie mit einem Eilantrag bewirken, dass innerhalb von nur 5 oder 10 Tagen eine vorläufige Pflegebegutachtung durchgeführt wird.
2. Das Gutachten
Für das Gutachten kommt ein Pflegegutachter an Ihre Wohnstätte, also zu Ihnen nach Hause oder auch ins Pflegeheim, falls Sie dort leben. Er macht sich ein Bild von der Pflegesituation, stellt Fragen und gibt auch erste Tipps für die Pflege oder empfiehlt Hilfsmittel.
In einigen Fällen sind auch eine Begutachtung am Telefon (strukturiertes Telefoninterview) oder der Einsatz von Videotelefonie möglich.
Im Anschluss wird das Pflegegutachten erstellt. Darin wird nach einem festen Begutachtungsverfahren ermittelt, welchen Pflegegrad Sie erhalten sollen.
3. Der Bescheid
Die Empfehlung im Gutachten ist aber nicht die finale Entscheidung, denn diese wird von der Pflegeversicherung getroffen. In der Regel folgt sie aber dem Gutachten. Sie erhalten Ihren Pflegegrad-Bescheid zusammen mit dem Gutachten schriftlich.
Wurde Ihnen ein Pflegegrad bewilligt, gelten Ihre Ansprüche jetzt rückwirkend zum Tag des Antrags. Wenn Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb von 30 Tagen Widerspruch einlegen.
Verhinderungspflege durch nahe Verwandte
Wenn die Vertretung der Pflegeperson verwandt oder verschwägert (bis einschließlich 2. Verwandtschaftsgrad) ist mit dem Pflegebedürftigen, entsteht kein Anspruch auf die Verhinderungspflege. Dies ist begründet mit dem Grundsatz, dass die Pflege von Angehörigen in Deutschland eine „ehrenamtliche“ Tätigkeit ist.
In diesen Fällen wird maximal der 1,5-fache Betrag des Pflegegeldes erstattet. Allerdings können hier noch Fahrtkosten und Verdienstausfall in Rechnung gestellt werden.
Pflegegrade: Punkte-Tabelle
Das Pflegegutachten folgt klaren Richtlinien, um zu einer Einstufung in einen Pflegegrad zu gelangen. Darin werden in verschiedenen Kategorien 0 bis 100 Punkte für die Einschränkung der Selbständigkeit einer Person vergeben. Die gewichtete Gesamtpunktzahl ergibt den Pflegegrad.
Wie setzen sich die 100 möglichen Punkte zusammen? Das Verfahren berücksichtigt zahlreiche Einzelpunkte in verschiedenen Modulen, die zusammen die Punktzahl ergeben.
Außerdem gibt es einige Sonderfälle:
- Besondere Bedarfskonstellation: Einzelfallregelung für Menschen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
- Pflegegrad im Kindesalter: Sowohl das Begutachtungsverfahren als auch die Einstufung weichen teilweise ab.
- Pflegegrade bei Demenz: Wie das Begutachtungsverfahren auch Menschen mit einer Demenzerkrankung angemessen berücksichtigt.

Kriterien für das Pflegegutachten
Die möglichen 100 Punkte im Pflegegutachten setzen sich aus Kriterien in sechs verschiedenen Modulen zusammen. Die einzelnen Module fließen unterschiedlich stark in das Gesamtergebnis ein.
1. Mobilität (10 %): Wie selbstständig bewegt sich der Begutachtete fort und kann seine Körperhaltung ändern?
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (7,5 %): Kann sich der Antragsteller in seinem Alltag noch räumlich und zeitlich orientieren? Kann er für sich selbst Entscheidungen treffen, Gespräche führen und seine Bedürfnisse mitteilen?
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (7,5 %): Wie oft benötigt der Betroffene Hilfe wegen psychischer Probleme wie aggressivem oder ängstlichem Verhalten?
4. Selbstversorgung (40 %): Wie selbstständig kann sich der Begutachtete noch täglich selbst waschen und pflegen?
5. Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20 %): Welche Hilfen benötigt der Antragsteller beim Umgang mit Krankheit und Behandlungen wie z. B. bei Dialyse oder Verbandswechsel?
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 %): Wie selbstständig kann der Begutachtete noch seinen Tagesablauf planen oder Kontakte pflegen?
Neben den sechs beschriebenen Modulen gibt es noch zwei weitere Pflegegrad-Module: 7. Außerhäusliche Aktivitäten und 8. Haushaltsführung. Diese beiden Module sind aber für den Pflegegrad nicht relevant, sondern nur für die Pflegeplanung und individuelle Empfehlungen.
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