Pflegepauschbetrag
Steuerfreibetrag für pflegende Personen

Als pflegender Angehöriger haben Sie unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, den sogenannten Pflegepauschbetrag in Ihrer Einkommenssteuererklärung geltend zu machen.

Doch was genau verbirgt sich hinter diesen etwas sperrigen Begriff?

Die Pflege eines Angehörigen verursacht Kosten. So entstehen zum Beispiel Fahrtkosten, wenn Sie Ihren pflegebedürftigen Angehörigen zum Arzt bringen oder zur Krankengymnastik. Es entstehen Kosten, wenn Sie Einkäufe erledigen, die Kleidung Ihres Angehörigen waschen und bügeln, Telefonate führen und noch vieles mehr.

Der Gesetzgeber hat für diese vielen kleinen Kostenpunkte daher eine pauschale, jährliche Aufwandsentschädigung geschaffen, die bei der Steuer geltend gemacht werden kann. Gesetzlich geregelt ist dieser Anspruch in § 33b Abs. 6 Einkommenssteuergesetz.

Nutzen Sie Ihre Ansprüche optimal – wir beraten Sie persönlich zum Pflegepauschbetrag und unterstützen Sie bei den nächsten Schritten.

Zwei Herren mit Laptops und Notizbuch am Tisch, 24-Stunden-Pflege

Wer kann den Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen?

Die Pflege darf nicht professionell ausgeübt werden.
Der Gesetzgeber sieht eine enge persönliche Beziehung zwischen dem Pflegebedürftigen und dem Pflegenden vor.

Diese pflegenden Personen können den Pflegepauschbetrag geltend machen:

  • Ehe- oder Lebenspartner
  • Kinder, Enkel, Geschwister
  • Weitere Verwandte 2. Grades
  • Schwiegereltern und Schwiegerkinder
  • Gute Freunde oder Nachbarn

Voraussetzungen

Folgende Vorgaben werden vom Gesetzgeber gemacht:

  • Sie kümmern sich persönlich um die Pflege: Sie selbst übernehmen die Pflege? Dann haben Sie eine wichtige Voraussetzung erfüllt. In der Steuererklärung werden Sie gebeten, den Namen und die Anschrift der zu pflegenden Person anzugeben. Wenn Sie zeitweise von einem ambulanten Pflegedienst unterstützt werden, ist das kein Problem. Hier haben Sie zudem die Möglichkeit, die Ausgabe als haushaltsnahe Dienstleistung einzureichen. Übrigens: Sie können sich den Pflegepauschbetrag mit einer anderen Pflegeperson teilen. Auch eine mehrfache Beantragung ist möglich, wenn Sie mehrere Personen pflegen.
  • Sie pflegen in häuslicher Umgebung: Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Pflegemaßnahmen im häuslichen Umfeld stattfinden. Entweder bei Ihnen oder bei der zu pflegenden Person. Diese Regelung ist nicht nur in Deutschland geltend, sondern auch im europäischen Wirtschaftsraum. Somit ist es zulässig, die Pflege in einer Wohnung durchzuführen, die sich innerhalb der Europäischen Union, Island, Norwegen oder Liechtenstein befindet.
  • Die pflegebedürftige Person ist hilflos: Um den Pflegepauschbetrag geltend zu machen, muss es sich um eine Person handeln, die ständig hilflos ist. Das ist der Fall, wenn ein Schwerbehindertenausweis mit Eintrag H (hilflos) oder BI (blind) oder der Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 vorliegt. Auch ein Bescheid des Versorgungsamts kann die Hilflosigkeit belegen. Eine Verwandtschaft ist übrigens keine Pflicht, auch wenn sie oft der Fall ist. Es wird jedoch vorausgesetzt, dass ein enges Verhältnis besteht. Im Steuerformular werden Sie aufgefordert, das Verwandtschaftsverhältnis zu klären.
  • Sie pflegen unentgeltlich: Wenn Sie von dem Pflegepauschbetrag profitieren möchten, dürfen keine Gelder für die Pflege fließen. Eine Bezahlung dürfen Sie dafür also nicht erhalten.

Steuer – Pflegepauschbetrag richtig angeben

Wenn Sie sorgfältig geprüft haben, ob Sie die Voraussetzungen zur Gewährung eines Pflegepauschbetrags erfüllen, können Sie die entsprechenden Vermerke in der Steuererklärung durchführen. 

In der Steuererklärung in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen / Pauschbeträge“ können Sie in Zeile 11 und 16 den Pflegepauschbetrag geltend machen. Sie benötigen die Steueridentifikationsnummer der Person, die Sie pflegen.

Was viele nicht wissen ist, dass der komplette Pflegepauschbetrag selbst dann ausgeschöpft werden kann, wenn erst Ende des Jahres mit der Pflege begonnen wurde. Einen Nachweis für Ihre pflegerischen Maßnahmen müssen Sie nicht beilegen. Allerdings verlangt das Finanzamt eine Bescheinigung darüber, dass ein Pflegegrad oder ein Behindertenausweis vorliegt.

Höhe

Die Unterstützung für Personen, die sich um die Pflege von Angehörigen und/oder ihnen nahe stehenden Menschen kümmern, wird regelmäßig angepasst. Schließlich steigen auch die Kosten, die während der Pflege anfallen können.

Seit dem Jahr 2021 können Sie von einer Verbesserung profitieren. Der Abzug des Pflegepauschbetrags hat sich nämlich optimiert. Unverändert ist die Höhe aber an die Schwere der Beeinträchtigung gekoppelt.

Erstmalig kann der Pflegepauschbetrag auch ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden.

Pflegepauschbetrag

Pflege im Sinne des Pflegepauschbetrags

Pflege hat viele Gesichter. Im Sinne vom Pflegepauschbetrag zählen alle Maßnahmen dazu, die in den Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der Hauswirtschaft fallen.

Hier einige Beispiele:

  • Duschen, Baden
  • Zahnpflege
  • Rasieren
  • Toilettengänge
  • Nahrungsaufnahme
  • Arztfahrten
  • Ankleiden
  • Einkaufen
  • Kochen
  • Wohnungsreinigung
  • Kleidungsreinigung

Nutzen Sie Ihre Ansprüche optimal – wir beraten Sie persönlich zur Betreuung in häuslicher Gemeinschaft und unterstützen Sie bei den nächsten Schritten.

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