Steuerliche Vergünstigungen bei der häuslichen Pflege

Die häusliche Pflege steuerlich geltend machen

Die häusliche Pflege von Angehörigen ist oft mit hohen Kosten verbunden, von denen einige steuerlich geltend gemacht werden können. Wichtig ist, dass der Angehörige in seiner Wohnung/ Haus oder in der des Pflegenden versorgt wird. Auch muss eine dauerhafte Pflegebedürftigkeit bestehen, in Form eines Pflegegrades 2 oder höher oder eines im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichens „H“ (hilflos).  Nachfolgend werden einige Aspekte beleuchtet, die in Bezug auf die häusliche Pflege steuerlich geltend gemacht werden können. Hierbei handelt es sich um den Pflegepauschbetrag, Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen und um Pflegekosten als haushaltsnahe Dienstleistungen.

Folgende Pflegekosten können bei der häuslichen Pflege von der Steuer abgesetzt werden: 

  • Die Kosten für einen Pflegedienst nach 89 SGB XI 
  • Behandlung bei Tagespflege und Nachtpflege (wenn die Betreuungskraft einen freien Tag hat)
  • Aufenthalt in der Kurzzeitpflege (wenn die Betreuungskraft Heimaturlaub macht)
  • Pflegevorrichtungen (zum Beispiel Prothesen, spezielle Betten)
  • Medikamente
  • Einbau eines Treppenlifts
  • Barrierefreie Umbaumaßnahmen
  • Fahrtkosten zum Arzt

Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen

Einge Pflegekosten lasen sich nach dem Einkommensteuergesetz als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen. Dazu zählen unvermeidbare Kosten, die höher sind als die Aufwendungen anderer Steuerzahler mit ähnlichem familiären und finanziellen Stand. Um dies berechnen zu können, wird von der Gesamthöhe der Einkünfte der Teil der tatsächlichen Kosten abgezogen, der die zumutbare Belastung übersteigt.

Wichtig ist zu beachten, dass alle Zuschüsse und Erstattungen erst von den gesamten Pflegekosten abgezogen werden müssen, bevor die Pflegekosten steuerlich geltend gemacht werden können.

Folgende Zuschüsse müssen Sie angeben

  • Das Pflegegeld des Pflegebedürftigen
  • Erstattungen im Rahmen von Versicherungen (wie z.B. eine Pflegezusatzversicherung) 
  • Beihilfe
  • Einkommen und Bezüge des zu Pflegenden

Pflegekosten als haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG)

Pflege- und Betreuungsleistungen können als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich geltend gemacht werden. Dazu zählen insbesondere ambulante Pflege, Betreuung und haushaltsnahe Unterstützungsleistungen. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Jahr, und wird direkt von der Steuerschuld abgezogen.

Pflegekosten für nahe Angehörige

Pflegekosten können auch dann nach § 35a EStG berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige die Kosten für einen nahen Angehörigen übernimmt, selbst wenn dieser in einem eigenen Haushalt lebt. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen selbst trägt und die Pflege- oder Betreuungsleistungen im Haushalt der pflegebedürftigen Person erbracht werden.
Dies wurde durch den Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 12.04.2022, Az. VI R 2/20) bestätigt.

Leistungen nach § 45a und § 45b SGB XI

  • § 45a SGB XI regelt Angebote zur Unterstützung im Alltag (z. B. Betreuung, Entlastung, haushaltsnahe Hilfen).

  • § 45b SGB XI sieht einen monatlichen Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige vor.

Kosten, die durch Leistungen der Pflegeversicherung erstattet werden, können nicht zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden.
Absetzbar ist nur der selbst gezahlte Eigenanteil, sofern es sich um begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen handelt.

Wichtige Voraussetzungen

  • Leistung im Haushalt der pflegebedürftigen Person

  • Kosten werden vom Steuerpflichtigen selbst getragen

  • Keine Erstattung durch Pflegekasse

  • Unbare Zahlung (z. B. Überweisung)

Der Pflegepauschbetrag

Als Teil der außergewöhnlichen Belastungen kann der Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung seit 2021 geltend gemacht werden. Dieser soll künftig die unentgeltliche Pflege von nahestehenden pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2 entlasten. Der Pflegepauschbetrag gehört zur Einkommenssteuererklärung. Pflegende Angehörige tragen oft mehr Kosten als sie Zuschüsse von der Pflegeversicherung für ihren pflegenden Angehörigen bekommen. So zum Beispiel können über den Pflegepauschbetrag regelmäßige Fahrten zum Hausarzt oder Fahrten für den Einkauf entschädigt werden. Die gesetzliche Grundlage für den Pflegepauschbetrag ist in § 33b Abs. 6 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) zu finden.

Können Fahrtkosten von der Steuer abgesetzt werden?

Sie können nur Fahrtkosten steuerlich geltend  machen, wenn diese in Verbindung zur Pflege stehen, das heißt, wenn Sie eine Fahrt zur Apotheke oder zum Arzt getätigt haben. Die Fahrt zum Einkaufen für den pflegenden Angehörigen kann nicht abgesetzt werden.

Die Sofiapflege stellt in diesem Artikel lediglich einige Aspekte vor, die Sie bei Ihrer Steuererklärung in Bezug auf die häusliche Pflege in Betracht ziehen können. Für detaillierte Informationen zur Steuererklärung und Absetzen von Pflegekosten bitten wir Sie sich an einen Steuerberater zu wenden. 

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